860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 35 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Abrechnung
Leistungen - Finanzierung - Personale Leistungen
Art. 35 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Abrechnung
1. Die Menschen mit Behinderungen oder die Leistungserbringer rechnen die im Rahmen der Leistungsgutsprache bezogenen Leistungen bei der zuständigen Stelle der GSI ab.
2. Rechnen die Leistungserbringer die Leistungen direkt bei der zuständigen Stelle der GSI ab, sind diese durch die Menschen mit Behinderungen zu genehmigen.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.