Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 35 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Abrechnung

Leistungen - Finanzierung - Personale Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Abrechnung

1. Die Menschen mit Behinderungen oder die Leistungserbringer rechnen die im Rahmen der Leistungsgutsprache bezogenen Leistungen bei der zuständigen Stelle der GSI ab.

2. Rechnen die Leistungserbringer die Leistungen direkt bei der zuständigen Stelle der GSI ab, sind diese durch die Menschen mit Behinderungen zu genehmigen.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

← Art. 34 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) Gegenstand Art. 36 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →