860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 34 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Vergütung
Leistungen - Finanzierung - Personale Leistungen
Art. 34 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Vergütung
1. Der Regierungsrat legt durch Verordnung Bedarfsstufen und Tarife für personale Leistungen aufgrund eines Normkostenansatzes fest.
2. Er kann durch Verordnung vorsehen, dass die Menschen mit Behinderungen sich an den Kosten der Leistungen nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beteiligen.