860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 33 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Intensivbetreuungsplätze für Menschen mit Behinderungen mit besonders anspruchsvollem Unterstützungsbedarf
Leistungen - Werkstätten und ergänzende Leistungsangebote
Art. 33 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Intensivbetreuungsplätze für Menschen mit Behinderungen mit besonders anspruchsvollem Unterstützungsbedarf
1. Die GSI sichert die Bereitstellung von Intensivbetreuungsplätzen in geeigneten Wohnheimen für volljährige Menschen mit Behinderungen mit besonders anspruchsvollem Unterstützungsbedarf.
2. Die aufnehmenden Wohnheime arbeiten mit psychiatrischen Leistungserbringern in Form eines Case Managements zusammen und tauschen sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen regelmässig aus.
3. Die zuständige Stelle der GSI kann eine geeignete unabhängige Stelle mit der Planung, Koordination und Beratung beauftragen; diese Stelle ist am Case Management nach Absatz 2 beteiligt.