860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 32 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Ergänzende Leistungsangebote
Leistungen - Werkstätten und ergänzende Leistungsangebote
Art. 32 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Ergänzende Leistungsangebote
1. Die ergänzenden Leistungsangebote dienen dem Zweck, die Wirksamkeit der kantonalen Versorgung von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen.
2. Sie beinhalten insbesondere
a) Informations- und Beratungsangebote,
b) Angebote für Intensivbetreuungsplätze.