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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 32 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Ergänzende Leistungsangebote

Leistungen - Werkstätten und ergänzende Leistungsangebote
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Art. 32 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Ergänzende Leistungsangebote

1. Die ergänzenden Leistungsangebote dienen dem Zweck, die Wirksamkeit der kantonalen Versorgung von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen.

2. Sie beinhalten insbesondere

a) Informations- und Beratungsangebote,

b) Angebote für Intensivbetreuungsplätze.

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