860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 30 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
Leistungen - Nicht-personale Leistungen
Art. 30 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
1. Nicht-personale Leistungen werden unabhängig vom individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf der einzelnen Menschen mit Behinderungen erbracht und beinhalten insbesondere
a) das Bereitstellen der erforderlichen Infrastruktur,
b) Hotellerieleistungen,
c) die Organisation und die Administration im Zusammenhang mit dem Bereitstellen einer Leistung zugunsten von Menschen mit Behinderungen.
2. Leistungserbringer nicht-personaler Leistungen sind
a) Wohnheime,
b) andere betreute kollektive Wohnformen,
c) Tagesstätten,
d) Assistenzdienstleistende.