860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 3 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Zuständigkeiten
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) stellt sicher, dass die erforderlichen Leistungsangebote für Menschen mit Behinderungen bereitstehen.
2. Die Gemeinden können die GSI bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 unterstützen.