Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 3 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Zuständigkeiten

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) stellt sicher, dass die erforderlichen Leistungsangebote für Menschen mit Behinderungen bereitstehen.

2. Die Gemeinden können die GSI bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 unterstützen.

← Art. 2 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) Gegenstand Art. 4 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →