860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 29 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Angehörige
Leistungen - Personale Leistungen - Assistenzleistungen
Art. 29 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Angehörige
1. Angehörige von Menschen mit Behinderungen können für diese nur in einem begrenzten Umfang Assistenzleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 erbringen.
2. Aufgaben, die im Rahmen einer Beistandschaft durch Angehörige erbracht werden, gelten nicht als Assistenzleistungen nach Artikel 5 Absatz 1.
3. Der Regierungsrat
a) regelt den Umfang der Leistungen durch Angehörige, die erbracht und abgerechnet werden können,
b) kann die Erbringung von Assistenzleistungen von Angehörigen durch Verordnung an Bedingungen knüpfen oder weiter einschränken,
c) kann durch Verordnung eine Entschädigung von Angehörigen, die als Beistandspersonen handeln, für Aufwände als Beistandspersonen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes vorsehen.