Art. 28 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Beistandspersonen
Art. 28 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Beistandspersonen
Personen, die als Berufsbeistandspersonen für Menschen mit Behinderungen eingesetzt worden sind, können für diese keine Assistenzleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 erbringen.
Andere Personen, die als Beistandspersonen für Menschen mit Behinderungen eingesetzt worden sind, können Assistenzleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 erbringen, ausser es handelt sich um Leistungen im Rahmen der Mandatsführung in Form von Unterstützung bei der Planung, Organisation und Abrechnung der personalen Leistungen.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Erbringung von Assistenzleistungen durch Beistandspersonen näher und kann diese weiter einschränken.
Er kann durch Verordnung eine Entschädigung von Beistandspersonen für Aufwände im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes vorsehen.