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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 27 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Anforderungen

Leistungen - Personale Leistungen - Assistenzleistungen
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Art. 27 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Anforderungen

Der Regierungsrat kann durch Verordnung Anforderungen an Assistenzpersonen oder Assistenzdienstleistende festlegen, namentlich Mindestvoraussetzungen an Ausbildung und Weiterbildung.

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