860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 27 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Anforderungen
Leistungen - Personale Leistungen - Assistenzleistungen
Art. 27 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Anforderungen
Der Regierungsrat kann durch Verordnung Anforderungen an Assistenzpersonen oder Assistenzdienstleistende festlegen, namentlich Mindestvoraussetzungen an Ausbildung und Weiterbildung.