860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 26 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
Leistungen - Personale Leistungen - Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen
Art. 26 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
1. Die zuständige Stelle der GSI fordert Leistungen, die in Verletzung der Mitwirkungs-, Auskunfts- oder Meldepflichten unrechtmässig bezogen oder die zweckentfremdet verwendet worden sind, bei den Menschen mit Behinderungen oder bei den Leistungserbringern zurück.
2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, in welchen Fällen auf eine Rückforderung ausnahmsweise verzichtet werden kann.