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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 25 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Pflichtverletzungen und Folgen

Leistungen - Personale Leistungen - Leistungsbezüge
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Art. 25 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Pflichtverletzungen und Folgen

1. Kommen die Menschen mit Behinderungen trotz Aufforderung ihren Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten nicht nach, kann die zuständige Stelle der GSI eine Leistungskürzung verfügen.

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