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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 24 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten

Leistungen - Personale Leistungen - Leistungsbezüge
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Art. 24 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten

1. Die Menschen mit Behinderungen sind verpflichtet,

a der zuständigen Stelle der GSI die im Zusammenhang mit der Kontrolle der bezogenen Leistungen und der Abrechnungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen,

b die im Laufe des Verfahrens involvierten Personen und Stellen zu ermächtigen, der zuständigen Stelle der GSI die im Zusammenhang mit der Kontrolle der bezogenen Leistungen und der Abrechnungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.

2. Wesentliche Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen sind von den Menschen mit Behinderungen und den Leistungserbringern der zuständigen Stelle der GSI zu melden. Von dieser Meldepflicht sind Assistenzpersonen und Assistenzdienstleistende ausgenommen.

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