860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 23 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Vorsorgliche Beiträge
Leistungen - Personale Leistungen - Leistungsbezüge
Art. 23 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Vorsorgliche Beiträge
Die zuständige Stelle der GSI kann auf Gesuch hin für die Zeit ab Beginn der Anspruchsberechtigung bis zur Leistungsgutsprache ausnahmsweise vorsorgliche Beiträge an Menschen mit Behinderungen ausrichten.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.