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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 23 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Vorsorgliche Beiträge

Leistungen - Personale Leistungen - Leistungsbezüge
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Art. 23 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Vorsorgliche Beiträge

Die zuständige Stelle der GSI kann auf Gesuch hin für die Zeit ab Beginn der Anspruchsberechtigung bis zur Leistungsgutsprache ausnahmsweise vorsorgliche Beiträge an Menschen mit Behinderungen ausrichten.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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