860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 22 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Freibetrag
Leistungen - Personale Leistungen - Leistungsbezüge
Art. 22 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Freibetrag
1. Für Kosten, die Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit ihrer Arbeitgeberrolle für Assistenzpersonen entstehen, kann ein Freibetrag von geringem Umfang gewährt werden.
2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten sowie die Höhe des Freibetrags durch Verordnung.