Art. 21 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Wahlfreiheit
Art. 21 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Wahlfreiheit
1. Die Menschen mit Behinderungen haben im Rahmen ihrer Leistungsgutsprache unter Vorbehalt von Absatz 2 die Wahl zum Bezug personaler Leistungen nach Artikel 7 zur Deckung ihres individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs
a bei Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen oder Tagesstätten mit Standort im Kanton,
b bei einer von ihnen angestellten Assistenzperson,
c bei Assistenzdienstleistenden.
2. Der Leistungsbezug im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 20. September 2002 (IVSE)[[11]](#paragraphtext_content_fn_4630965_2_11_c) bleibt vorbehalten.
3. Die Wahl zum Leistungsbezug nach Absatz 1 Buchstabe c besteht unabhängig davon, bei welchem Leistungserbringer Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a bezogen werden.
4. Der Regierungsrat
a kann den Leistungsbezug bei weiteren Leistungserbringern vorsehen,
b kann die Wahl der möglichen Leistungserbringer in Abhängigkeit zum Bedarf einschränken,
c legt fest, in welchen Fällen in der Regel einzig ein ambulanter oder einzig ein stationärer Leistungsbezug finanziert wird.