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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 21 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Wahlfreiheit

Leistungen - Personale Leistungen - Leistungsbezüge
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Art. 21 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Wahlfreiheit

1. Die Menschen mit Behinderungen haben im Rahmen ihrer Leistungsgutsprache unter Vorbehalt von Absatz 2 die Wahl zum Bezug personaler Leistungen nach Artikel 7 zur Deckung ihres individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs

a bei Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen oder Tagesstätten mit Standort im Kanton,

b bei einer von ihnen angestellten Assistenzperson,

c bei Assistenzdienstleistenden.

2. Der Leistungsbezug im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 20. September 2002 (IVSE)[[11]](#paragraphtext_content_fn_4630965_2_11_c) bleibt vorbehalten.

3. Die Wahl zum Leistungsbezug nach Absatz 1 Buchstabe c besteht unabhängig davon, bei welchem Leistungserbringer Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a bezogen werden.

4. Der Regierungsrat

a kann den Leistungsbezug bei weiteren Leistungserbringern vorsehen,

b kann die Wahl der möglichen Leistungserbringer in Abhängigkeit zum Bedarf einschränken,

c legt fest, in welchen Fällen in der Regel einzig ein ambulanter oder einzig ein stationärer Leistungsbezug finanziert wird.

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