860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 20 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Ausführungsbestimmungen
Leistungen - Personale Leistungen - Bedarfsermittlungsverfahren
Art. 20 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a) das Verfahren und die dafür zu verwendende barrierefreie digitale Lösung,
b) die Methode zur Bedarfsermittlung,
c) den Beizug von Fachpersonen bei der Erfassung der individuellen Lebenssituation,
d) den minimalen und den maximalen Leistungsbezug unter Berücksichtigung einer angemessenen Bedarfsdeckung und Einzelfallwürdigung,
e) die Anforderungen an die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen und an die Bedarfsprüfungsstelle,
f) die Aufgaben der Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen und der Bedarfsprüfungsstelle.
2. Er kann zudem Bestimmungen zur Subsidiarität durch Verordnung erlassen.