860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 2 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Ziele und Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Ziele und Grundsätze
1. Die Leistungen nach diesem Gesetz
a) sollen den Menschen mit Behinderungen ein möglichst eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben sowie die gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen,
b) richten sich nach dem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf der Menschen mit Behinderungen,
c) sind wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich,
d) werden regelmässig auf das Erreichen der Ziele nach den Buchstaben a bis c überprüft,
e) sind subsidiär zu behinderungsbedingten Leistungen Dritter, insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privatversicherungen.
2. Die verschiedenen Arten der Leistungsangebote sind durchlässig.