Art. 18 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Mitwirkungs- und Auskunftspflichten sowie Folgen von Pflichtverletzungen
Art. 18 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Mitwirkungs- und Auskunftspflichten sowie Folgen von Pflichtverletzungen
1. Die Menschen mit Behinderungen sind verpflichtet,
a) bei der Ermittlung des individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs mitzuwirken,
b) der zuständigen Stelle der GSI bzw. den von ihr beauftragten Dritten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen,
c) die im Laufe des Verfahrens involvierten Personen und Stellen zu ermächtigen, der zuständigen Stelle der GSI bzw. den von ihr beauftragten Dritten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.
2. Kommen die Menschen mit Behinderungen diesen Pflichten nicht nach, wird auf das Gesuch um eine Leistungsgutsprache nicht eingetreten; in Ausnahmefällen wird die Leistungsgutsprache aufgrund der vorhandenen Akten verfügt.