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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 16 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Leistungsgutsprache

Leistungen - Personale Leistungen - Bedarfsermittlungsverfahren
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Art. 16 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Leistungsgutsprache

1. Die zuständige Stelle der GSI legt den Umfang der personalen Leistungen fest und verfügt die Leistungsgutsprache.

2. Die Leistungsgutsprache wird in der Regel unbefristet erteilt.

3. Sie kann bei wesentlicher Änderung des Sachverhalts auf Gesuch hin oder jederzeit von Amtes wegen überprüft werden.

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