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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 15 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Bedarfsprüfungsstelle

Leistungen - Personale Leistungen - Bedarfsermittlungsverfahren
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Art. 15 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Bedarfsprüfungsstelle

1. Die Bedarfsprüfungsstelle

a) prüft die Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlung,

b) bemisst den individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf,

c) gibt eine Empfehlung an die zuständige Stelle der GSI ab.

2. Die zuständige Stelle der GSI kann einer oder mehreren fachlich geeigneten Stellen die Aufgaben nach Absatz 1 übertragen. Diese Stellen sind von den Menschen mit Behinderungen und den Leistungserbringern unabhängig.

3. Die GSI kann diese Aufgaben auch durch eine eigenständige Organisationseinheit selbst wahrnehmen.

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