Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 14 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen

Leistungen - Personale Leistungen - Bedarfsermittlungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen

1. Die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen führt im Auftrag der zuständigen Stelle der GSI die individuellen Bedarfsermittlungen durch, soweit diese Aufgabe nicht von Fachpersonen der Wohnheime wahrgenommen wird.

2. Die zuständige Stelle der GSI überträgt diese Aufgabe einer oder mehreren fachlich geeigneten Stellen.

3. Die GSI kann diese Aufgabe auch selbst wahrnehmen.

4. Die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen ist von der Bedarfsprüfungsstelle nach Artikel 15 unabhängig.

5. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung

a) die Fälle, in denen die individuelle Bedarfsermittlung von Fachpersonen der Wohnheime, und die Fälle, in denen sie von Fachpersonen der Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen durchgeführt wird,

b) allfällige weitere Aufgaben der Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen.

← Art. 13 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) Gegenstand Art. 15 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →