860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 13 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Individuelle Bedarfsermittlung
Leistungen - Personale Leistungen - Bedarfsermittlungsverfahren
Art. 13 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Individuelle Bedarfsermittlung
1. Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt anhand einer fachlich anerkannten Methode unter Beteiligung der Menschen mit Behinderungen und unter Beizug einer Fachperson und basiert auf der Erfassung der individuellen Lebenssituation.