Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 13 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Individuelle Bedarfsermittlung

Leistungen - Personale Leistungen - Bedarfsermittlungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Individuelle Bedarfsermittlung

1. Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt anhand einer fachlich anerkannten Methode unter Beteiligung der Menschen mit Behinderungen und unter Beizug einer Fachperson und basiert auf der Erfassung der individuellen Lebenssituation.

← Art. 12 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) Gegenstand Art. 14 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →