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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 12 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Sistierung des Verfahrens

Leistungen - Personale Leistungen - Bedarfsermittlungsverfahren
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Art. 12 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Sistierung des Verfahrens

1. Besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Beiträge und Leistungen nach Artikel 11 Absatz 2, liegt aber noch kein rechtskräftiger Entscheid vor, wird das Verfahren bis zum Vorliegen dieses Entscheids sistiert.

2. Während der Dauer der Sistierung werden auf Gesuch hin vorsorgliche Beiträge nach Artikel 22 ausgerichtet.

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