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860.3 BLGLPHAND CH-BE

Art. 11 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Gesuch um eine Leistungsgutsprache

Leistungen - Personale Leistungen - Bedarfsermittlungsverfahren
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Art. 11 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Gesuch um eine Leistungsgutsprache

1. Die Menschen mit Behinderungen reichen bei der zuständigen Stelle der GSI ein Gesuch um eine Leistungsgutsprache ein.

2. Zusammen mit dem Gesuch müssen sie nachweisen, dass sie sämtliche zweckbestimmten Beiträge und Leistungen insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privatversicherungen beantragt haben.

3. Besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf zweckbestimmte Beiträge und Leistungen nach Absatz 2 und weigern sich die Menschen mit Behinderungen, diese zu beantragen oder auszuschöpfen, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

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