860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 10 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Gesuch um Zulassung
Leistungen - Personale Leistungen - Bedarfsermittlungsverfahren
Art. 10 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Gesuch um Zulassung
Die Menschen mit Behinderungen reichen bei der zuständigen Stelle der GSI ein Gesuch um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren ein.
Die zuständige Stelle der GSI prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, fordert die zuständige Stelle der GSI die Menschen mit Behinderungen auf, ein Gesuch um eine Leistungsgutsprache einzureichen.