860.3
BLGLPHAND
CH-BE
Art. 1 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt
a) den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Leistungsangeboten, die ihrem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf entsprechen,
b) die Finanzierung der Leistungsangebote.
2. Die Leistungsangebote für Menschen mit Behinderungen nach diesem Gesetz gelten als soziale Leistungsangebote nach dem Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)[[2]](#paragraphtext_content_fn_4630914_2_2_c).
3. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das SLG anwendbar.