860.221
FKJDVODEJF
CH-BE
Art. 9 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) - Fachstellen betreffend Pauschale für ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand
Betreuungsgutscheine
Art. 9 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) · Fachstellen betreffend Pauschale für ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand
1. Qualifizierte Fachstellen im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und b FKJV sind
a der Früherziehungsdienst des Kantons Bern,
b die kantonalen Erziehungsberatungsstellen,
c die heilpädagogische Früherziehung für blinde und sehbehinderte Kinder der Blindenschule Zollikofen,
d die Dienste des Pädagogischen Zentrums für Hören und Sprache HSM,
e im Falle einer chronischen physischen Erkrankung Ärztinnen und Ärzte, die das Kind bezüglich der relevanten Krankheit behandeln.
2. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1 Buchstabe e müssen in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen sein.
3. Fachstellen nach Absatz 1 Buchstabe a bis d erheben von den Erziehungsberechtigten für die Beurteilung und Empfehlung keine Kosten.