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860.221 FKJDVODEJF CH-BE

Art. 9 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) - Fachstellen betreffend Pauschale für ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand

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Art. 9 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) · Fachstellen betreffend Pauschale für ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand

1. Qualifizierte Fachstellen im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und b FKJV sind

a der Früherziehungsdienst des Kantons Bern,

b die kantonalen Erziehungsberatungsstellen,

c die heilpädagogische Früherziehung für blinde und sehbehinderte Kinder der Blindenschule Zollikofen,

d die Dienste des Pädagogischen Zentrums für Hören und Sprache HSM,

e im Falle einer chronischen physischen Erkrankung Ärztinnen und Ärzte, die das Kind bezüglich der relevanten Krankheit behandeln.

2. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1 Buchstabe e müssen in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen sein.

3. Fachstellen nach Absatz 1 Buchstabe a bis d erheben von den Erziehungsberechtigten für die Beurteilung und Empfehlung keine Kosten.

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