860.221
FKJDVODEJF
CH-BE
Art. 8 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) - Beurteilung einer sozialen oder sprachlichen Indikation sowie Empfehlung
Betreuungsgutscheine
Art. 8 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) · Beurteilung einer sozialen oder sprachlichen Indikation sowie Empfehlung
1. Die Fachstellen nach Artikel 7 beurteilen den Indikationsgrund für jede Gutscheinperiode.
2. Sie nennen die indizierten Förderbereiche sowie die Förderdauer und geben eine Empfehlung für das notwendige Betreuungspensum ab.
3. Die Wohnsitzgemeinde bezieht bei der Beurteilung des Gesuchs die Beurteilung und Empfehlung der Fachstelle angemessen mit ein.