Art. 7 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) - Fachstellen betreffend soziale oder sprachliche Indikation
Art. 7 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) · Fachstellen betreffend soziale oder sprachliche Indikation
1. Als Fachstellen für die Beurteilung und Empfehlung einer sozialen oder sprachlichen Indikation nach Artikel 45 Absatz 1 FKJV gelten
a) die Mütter- und Väterberatung Kanton Bern,
b) die Sozialdienste, sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung von diesen betreut werden,
c) Trägerschaften, die gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 SAFG beauftragt sind, sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung von diesen betreut werden,
d) die Fachstellen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis d, sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung dort in Beratung sind.
2. Die Gemeinden können weitere geeignete Fachstellen bezeichnen.
3. Die Fachstellen nach Absatz 1 und 2 erheben von den Erziehungsberechtigten keine Kosten für die Beurteilung und Empfehlung einer sozialen oder sprachlichen Indikation.