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Art. 7 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) - Fachstellen betreffend soziale oder sprachliche Indikation

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Art. 7 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) · Fachstellen betreffend soziale oder sprachliche Indikation

1. Als Fachstellen für die Beurteilung und Empfehlung einer sozialen oder sprachlichen Indikation nach Artikel 45 Absatz 1 FKJV gelten

a) die Mütter- und Väterberatung Kanton Bern,

b) die Sozialdienste, sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung von diesen betreut werden,

c) Trägerschaften, die gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 SAFG beauftragt sind, sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung von diesen betreut werden,

d) die Fachstellen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis d, sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung dort in Beratung sind.

2. Die Gemeinden können weitere geeignete Fachstellen bezeichnen.

3. Die Fachstellen nach Absatz 1 und 2 erheben von den Erziehungsberechtigten keine Kosten für die Beurteilung und Empfehlung einer sozialen oder sprachlichen Indikation.

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