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Art. 6 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) - Einschränkung der Betreuungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen

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Art. 6 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) · Einschränkung der Betreuungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen

1. Die Einschränkung der Betreuungsfähigkeit und der Umfang des familienergänzenden Betreuungsbedarfs müssen von einer in der Schweiz zugelassenen Ärztin oder einem in der Schweiz zugelassenen Arzt bestätigt sein.

2. Die Bestätigung gilt längstens für eine Gutscheinperiode.

3. Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der Bestätigung.

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