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Art. 3 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) - Erwerbstätigkeit

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Art. 3 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) · Erwerbstätigkeit

1. Als Erwerbstätige gelten Personen, die als Angestellte oder als Selbstständige einer bezahlten Arbeit nachgehen.

2. Als erwerbstätig gelten auch

a) Frauen während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs sowie bis zu drei Monaten nach dessen Ablauf, sofern für die gesamte Dauer ein Arbeitsverhältnis besteht,

b) Erziehungsberechtigte während eines unbezahlten Urlaubs bis zu drei Monaten.

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