860.221
FKJDVODEJF
CH-BE
Art. 2 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) - Bestimmung des erforderlichen Beschäftigungspensums
Betreuungsgutscheine
Art. 2 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) · Bestimmung des erforderlichen Beschäftigungspensums
Das Beschäftigungspensum wird anhand der Angaben der Erziehungsberechtigten bestimmt.
Massgebend ist das Beschäftigungspensum in der Periode, für die ein Betreuungsgutschein beantragt wird.
Bei einem unregelmässigen Beschäftigungspensum wird auf den Durchschnitt der letzten sechs Monate abgestellt.