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860.221 FKJDVODEJF CH-BE

Art. 14 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 14 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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