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860.221 FKJDVODEJF CH-BE

Art. 11 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV)

Offene Kinder- und Jugendarbeit
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Art. 11 Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJDV)

Die Gesamtsumme der Zusatzbeträge nach Artikel 91 FKJV beträgt 7,3 Millionen.

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