860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 99 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Zielgruppen
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines
Art. 99 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Zielgruppen
1. Pädagogisch-therapeutische Massnahmen werden bei entsprechendem Bedarf grundsätzlich bewilligt für
a Kinder vor Eintritt in den Kindergarten,
b Jugendliche nach Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
2. Beiträge für heilpädagogische Früherziehung können für Kinder bis längstens am 30. September nach Eintritt in die erste Primarstufe geleistet werden.
3. Beiträge für Massnahmen zur Ermöglichung der gegenseitigen Kommunikation werden bei entsprechendem Bedarf auch für Personen geleistet, die Kindern und Jugendlichen mit Sinnesbeeinträchtigungen besonders nahestehen.