860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 98 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Massnahmen
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen - Allgemeines
Art. 98 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Massnahmen
1. Als pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten
a) die heilpädagogische Früherziehung,
b) die Logopädie,
c) die Psychomotorik und
d) Massnahmen zur Erlernung einer Kommunikationsform bei Sinnesbeeinträchtigungen.
2. Durch bedarfsentsprechende und angemessene Massnahmen sollen die Entwicklungs- und Bildungsziele erreicht werden.