Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 97 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Zielgruppe und Subsidiarität

Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder psychosozialer Belastung sowie deren Familien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (155 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 97 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Zielgruppe und Subsidiarität

1. Die Beratungs- und Informationsangebote stehen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und deren Familien zur Verfügung.

2. Sie erfolgen subsidiär zu den Leistungen der Volksschule, des Bundes oder anderer Kostenträger.

← Art. 96 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Geltungsbereich Art. 98 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →