860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 97 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Zielgruppe und Subsidiarität
Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder psychosozialer Belastung sowie deren Familien
Art. 97 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Zielgruppe und Subsidiarität
1. Die Beratungs- und Informationsangebote stehen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und deren Familien zur Verfügung.
2. Sie erfolgen subsidiär zu den Leistungen der Volksschule, des Bundes oder anderer Kostenträger.