860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 96 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Grundsatz
Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder psychosozialer Belastung sowie deren Familien
Art. 96 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Grundsatz
1. Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder in besonderes schwierigen psychosozialen Verhältnissen sowie deren Familien sind präventive und niederschwellige Leistungsangebote, die freiwillig in Anspruch genommen werden können und nicht Teil des Volksschulangebots sind.
2. Die Leistungsangebote werden vom AIS bereitgestellt.