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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 95 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Hausbesuchsprogramme

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Art. 95 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Hausbesuchsprogramme

1. Das AIS

a) stellt Hausbesuchsprogramme durch Abschluss von Leistungsverträgen bereit und

b) finanziert einen Drittel der Kosten.

2. Die Gemeinden können unter Übernahme der Restfinanzierung

a) Dritte, die über einen Leistungsvertrag nach Absatz 1 verfügen, mit der Durchführung des Hausbesuchsprogramms in ihrer Gemeinde beauftragen,

b) im Rahmen eines Leistungsvertrags nach Absatz 1 Hausbesuchsprogramme durchführen.

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