860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 93 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Fristen
Offene Kinder- und Jugendarbeit - Lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen der Gemeinden
Art. 93 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Fristen
1. Gesuche um Erteilung einer Ermächtigung sind jeweils bis spätestens am 31. März des der nächsten Ermächtigungsperiode vorangehenden Jahres beim AIS einzureichen.
2. Gesuche, die nach der Frist nach Absatz 1 eingereicht werden, müssen bis spätestens am 31. März des Folgejahres eingereicht werden, und die entsprechende Ermächtigung erfolgt ab dem darauffolgenden Jahresbeginn und lediglich bis zum Ablauf der laufenden, vierjährigen Ermächtigungsperiode.