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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 92 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Bemessungsgrundlagen

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen der Gemeinden
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Art. 92 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Bemessungsgrundlagen

1. Die GSI kann den Grundbetrag nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a jeweils auf Jahresbeginn im Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal beschlossenen Anhebung der Gehälter anpassen.

2. Die in der Ermächtigungsverfügung festgelegte Anzahl Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr und der Zusatzbetrag pro Gemeinde gelten für die ganze Ermächtigungsperiode.

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