860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 91 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Höchstbetrag der anrechenbaren Aufwendungen
Offene Kinder- und Jugendarbeit - Lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen der Gemeinden
Art. 91 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Höchstbetrag der anrechenbaren Aufwendungen
1. Der Höchstbetrag der anrechenbaren Aufwendungen besteht aus
a) einem Grundbetrag von 85.50 Franken multipliziert mit der Anzahl Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr im entsprechenden Einzugsgebiet und
b) einem Zusatzbetrag gemäss Soziallastenindex.
2. Der Soziallastenindex wird zur Verteilung einer von der GSI in einer Direktionsverordnung definierten Gesamtsumme der Zusatzbeträge verwendet.
3. Die Berechnung des Zusatzbetrags erfolgt gemäss der im Anhang 2 wiedergegebenen Formel.