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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 90 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Anrechenbare Aufwendungen

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen der Gemeinden
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Art. 90 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Anrechenbare Aufwendungen

1. Das AIS legt in den Ermächtigungen die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Höchstbetrags der anrechenbaren Aufwendungen fest.

2. Als anrechenbar gelten die Beiträge an den Nettoaufwand der Leistungserbringer, soweit damit der Höchstbetrag nach Absatz 1 nicht überschritten wird.

3. Der Nettoaufwand entspricht dem Personal- und Sachaufwand für das Leistungsangebot abzüglich des Ertrags mit Ausnahme freiwilliger zweckbestimmter Zuwendungen Dritter sowie Mitgliederbeiträgen an die Leistungserbringer.

4. Beträgt der Personalaufwand weniger als 70 Prozent des Höchstbetrags der anrechenbaren Aufwendungen, so wird der anrechenbare Beitrag so weit gekürzt, bis die Personalkosten 70 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen ausmachen.

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