860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 89 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Aufsicht und Reporting
Offene Kinder- und Jugendarbeit - Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden
Art. 89 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Aufsicht und Reporting
1. Die Gemeinden bestimmen für die von ihnen bereitgestellten Leistungsangebote eine Behörde, die für die Aufsicht über die Leistungserbringer zuständig ist.
2. Die von den Gemeinden bestimmte Behörde
a) stellt sicher, dass die Fachstellen oder Leistungserbringer die kantonalen Vorgaben im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und der Abrechnung der Kosten einhalten,
b) führt ein angemessenes Leistungs- und Wirkungscontrolling durch und verlangt die erforderlichen Nachweise.
3. Sie kann für die Ausübung der Aufsicht unabhängige, sachkundige Personen oder Fachstellen beiziehen.