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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 88 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Standorte und Räumlichkeiten

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden
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Art. 88 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Standorte und Räumlichkeiten

1. Die Standorte und Räumlichkeiten der Leistungsangebote haben den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen zu entsprechen.

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