860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 88 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Standorte und Räumlichkeiten
Offene Kinder- und Jugendarbeit - Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden
Art. 88 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Standorte und Räumlichkeiten
1. Die Standorte und Räumlichkeiten der Leistungsangebote haben den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen zu entsprechen.