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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 87 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Zusammenarbeit

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden
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Art. 87 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Zusammenarbeit

1. Die offene Kinder- und Jugendarbeit arbeitet mit relevanten lokalen und regionalen Institutionen und Behörden zusammen.

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