860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 87 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Zusammenarbeit
Offene Kinder- und Jugendarbeit - Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden
Art. 87 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Zusammenarbeit
1. Die offene Kinder- und Jugendarbeit arbeitet mit relevanten lokalen und regionalen Institutionen und Behörden zusammen.