Art. 86 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Personal
Art. 86 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Personal
1. Die Gemeinden stellen sicher, dass
a) bei der Konzeption und Bereitstellung des Leistungsangebots das benötigte Fachpersonal eingesetzt wird und
b) die operative Leitung über die erforderliche Berufs- und Führungserfahrung verfügt.
2. Als Fachpersonen gelten insbesondere
a) Personen, die über eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der sozialen Arbeit, namentlich in soziokultureller Animation, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik an einer Universität, Fachhochschule oder Höheren Fachschule verfügen,
b) Personen, deren im Ausland abgeschlossene Ausbildung im Bereich der sozialen Arbeit, namentlich in soziokultureller Animation, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) als gleichwertig anerkannt ist,
c) weitere Personen, sofern sie über einschlägige Berufserfahrung verfügen und durch die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmassnahmen die erforderlichen methodischen und fachlichen Kompetenzen erworben haben.