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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 84 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Leistungsbereich Information und Beratung

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden
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Art. 84 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Leistungsbereich Information und Beratung

Der Leistungsbereich Information und Beratung richtet sich an Kinder und Jugendliche sowie deren Bezugspersonen und umfasst die Wissensvermittlung und die beratende Unterstützung.

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