860.22
FKJVOEJF
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Betreuungsverträge
Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 8 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Betreuungsverträge
Kindertagesstätten schliessen mit den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder schriftlich öffentlich-rechtliche Verträge ab.
Die Regelungen zur Betriebsorganisation nach Artikel 7 bilden Bestandteil der Betreuungsverträge.