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860.22 FKJVOEJF CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Betreuungsverträge

Familienergänzende Kinderbetreuung - Bewilligung und Aufsicht Kindertagesstätten - Bewilligungsvoraussetzungen
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Art. 8 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Betreuungsverträge

Kindertagesstätten schliessen mit den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder schriftlich öffentlich-rechtliche Verträge ab.

Die Regelungen zur Betriebsorganisation nach Artikel 7 bilden Bestandteil der Betreuungsverträge.

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