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Art. 79 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) - Leistungsangebote der Gemeinden

Offene Kinder- und Jugendarbeit - Allgemeines
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Art. 79 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) · Leistungsangebote der Gemeinden

1. Die Gemeinden stellen die Leistungsangebote bereit, die auf eine oder mehrere Gemeinden ausgerichtet sind.

2. Sie erbringen die Leistungen entweder selbst oder schliessen Leistungsverträge mit Leistungserbringern ab.

3. Die Ermächtigung nach Artikel 2 wird in der Regel für eine Dauer von vier Jahren ausgestellt.

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